§ 9 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4 , 5, 6 und 57 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2011

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4 , 5, 6 und 57 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

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