§ 6 B-GlBG Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Ausschreibung Bei der Einreihung von PlanstellenVerwendungen und Funktionen

§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines ArbeitsplatzesArbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, der innerhalb einerwie Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppeund Funktionsgruppen oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben istDienstklassen, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.

(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:

1.

den Hinweis, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und

2.

- wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind - den Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen,Kriterien für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fürBeurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit istzu einer Diskriminierung führen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004

Ausschreibung Bei der Einreihung von PlanstellenVerwendungen und Funktionen

§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines ArbeitsplatzesArbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, der innerhalb einerwie Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppeund Funktionsgruppen oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben istDienstklassen, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.

(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:

1.

den Hinweis, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und

2.

- wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind - den Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen,Kriterien für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fürBeurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit istzu einer Diskriminierung führen.

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