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Ausschreibung Bei der Einreihung von PlanstellenVerwendungen und Funktionen
§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines ArbeitsplatzesArbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, der innerhalb einerwie Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppeund Funktionsgruppen oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben istDienstklassen, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:
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(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen,Kriterien für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fürBeurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit istzu einer Diskriminierung führen.
Ausschreibung Bei der Einreihung von PlanstellenVerwendungen und Funktionen
§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines ArbeitsplatzesArbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, der innerhalb einerwie Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppeund Funktionsgruppen oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben istDienstklassen, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:
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(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen,Kriterien für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fürBeurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit istzu einer Diskriminierung führen.