§ 1 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

2.

Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,

3.

Lehrlinge des Bundes,

4.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

5.

Personen im Ausbildungsdienst und

6.

Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

(4) § 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    2. 2.Ziffer 2Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
    3. 3.Ziffer 3Lehrlinge des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    5. 5.Ziffer 5Personen im Ausbildungsdienst und
    6. 6.Ziffer 6Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
  2. (2)Absatz 2Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.Das 1. bis 3. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  3. (3)Absatz 3Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 11 Z 3, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 15.08.2018 bis 09.10.2024
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

2.

Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,

3.

Lehrlinge des Bundes,

4.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

5.

Personen im Ausbildungsdienst und

6.

Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

(4) § 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    2. 2.Ziffer 2Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
    3. 3.Ziffer 3Lehrlinge des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    5. 5.Ziffer 5Personen im Ausbildungsdienst und
    6. 6.Ziffer 6Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
  2. (2)Absatz 2Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.Das 1. bis 3. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  3. (3)Absatz 3Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 11 Z 3, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

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