§ 38 ORF-G Verwaltungsstrafen

ORF-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

1.

die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;

2.

§ 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;

3.

entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;

4.

entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;

5.

entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;

6.

entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;

7.

§ 9b zuwiderhandelt;

8.

entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;

9.

entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;

10.

entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
    1. 1.Ziffer einsdie Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, verletzt;
    2. 2.Ziffer 2§ 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;Paragraph 10 a, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;entgegen Paragraph 4 a, kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder Paragraph 4 a, Absatz 7, verletzt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;entgegen Paragraph 7, keinen Bericht vorlegt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem ORFentgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem ORF-Beitrag für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;Beitrag für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7§ 9b zuwiderhandelt;Paragraph 9 b, zuwiderhandelt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;entgegen Paragraph 31 b, keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;entgegen Paragraph 31 c, Absatz 2, nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.entgegen Paragraph 39, Absatz 5, keine Trennungsrechnung erstellt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 2, oder Paragraph 40, Absatz 5, zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

1.

die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;

2.

§ 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;

3.

entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;

4.

entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;

5.

entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;

6.

entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;

7.

§ 9b zuwiderhandelt;

8.

entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;

9.

entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;

10.

entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
    1. 1.Ziffer einsdie Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, verletzt;
    2. 2.Ziffer 2§ 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;Paragraph 10 a, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;entgegen Paragraph 4 a, kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder Paragraph 4 a, Absatz 7, verletzt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;entgegen Paragraph 7, keinen Bericht vorlegt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem ORFentgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem ORF-Beitrag für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;Beitrag für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7§ 9b zuwiderhandelt;Paragraph 9 b, zuwiderhandelt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;entgegen Paragraph 31 b, keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;entgegen Paragraph 31 c, Absatz 2, nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.entgegen Paragraph 39, Absatz 5, keine Trennungsrechnung erstellt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 2, oder Paragraph 40, Absatz 5, zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten