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(1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen desder §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.
(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.
(1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen desder §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.
(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.