§ 63 AMD-G Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
  2. (1)Absatz einsBei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
  3. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter Parteistellung zu.
  4. (3)Absatz 3Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsaußer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  5. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
  6. (5)Absatz 5Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist - ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
  7. (3)Absatz 3Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
    3. 3.Ziffer 3der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
  8. (4)Absatz 4Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die RegulierungsbehördeLiegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsaußer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  9. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsBei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.
  2. (1)Absatz einsBei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
  3. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem RundfunkveranstalterMediendiensteanbieter Parteistellung zu.
  4. (3)Absatz 3Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsaußer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  5. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
  6. (5)Absatz 5Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist - ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
  7. (3)Absatz 3Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
    3. 3.Ziffer 3der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
  8. (4)Absatz 4Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die RegulierungsbehördeLiegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsaußer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß Paragraph 9, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  9. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

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