§ 56 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogrammsaudiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.

Sendungender Mediendienst in diesem Programm in offensichtlichemoffensichtlicher, ernstemernster und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen desschwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 42 Abs. 1 § 39 Abs. 1 und 2 stehen;3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,

2.

einer oder mehrere der Tatbestand derin Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;wurden,

3.

diesie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalterdes Mitgliedstaates, dem dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission der Europäischen Union(Kommission) schriftlich die Annahmemitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowieausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die Absicht der vorläufigenvorläufige Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat undzu verordnen,

4.

dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und

45.

die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wirddessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen abeines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidetFür den Fall, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(4) Hinsichtlichein audiovisueller Mediendienste auf AbrufMediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibenin offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und

2.

das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.

(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass

1.

dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und

2.

die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.

(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.

(5) Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogrammsaudiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.

Sendungender Mediendienst in diesem Programm in offensichtlichemoffensichtlicher, ernstemernster und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen desschwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 42 Abs. 1 § 39 Abs. 1 und 2 stehen;3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,

2.

einer oder mehrere der Tatbestand derin Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;wurden,

3.

diesie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalterdes Mitgliedstaates, dem dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission der Europäischen Union(Kommission) schriftlich die Annahmemitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowieausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die Absicht der vorläufigenvorläufige Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat undzu verordnen,

4.

dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und

45.

die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wirddessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen abeines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidetFür den Fall, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(4) Hinsichtlichein audiovisueller Mediendienste auf AbrufMediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibenin offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und

2.

das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.

(3) In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass

1.

dem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde und

2.

die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.

(4) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.

(5) Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.

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