§ 56 AMD-G Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsSendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 und 2 stehen;Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz eins und 2 stehen;
    2. 2.Ziffer 2der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat unddie Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
    4. 4.Ziffer 4die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
  2. (2)Absatz 2Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bundesregierung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
  4. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 39, Absatz eins und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,
    2. 2.Ziffer 2einer oder mehrere der in Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,einer oder mehrere der in Ziffer eins, angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,
    3. 3.Ziffer 3sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,
    4. 4.Ziffer 4dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und
    5. 5.Ziffer 5die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Ziffer 3, genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
    Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  5. (2)Absatz 2Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einses ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.das Erfordernis der Konsultation (Absatz eins, Ziffer 5,) entfällt.
  6. (3)Absatz 3In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
    1. 1.Ziffer einsdem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde unddem in Absatz eins, Ziffer 4, geregelten Erfordernis entsprochen wurde und
    2. 2.Ziffer 2die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.die getroffene Maßnahme abweichend von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.
  7. (4)Absatz 4Hinsichtlich audiovisuellerFür audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibendem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.Hinsichtlich audiovisuellerFür audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibendem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der Paragraphen 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.
  8. (5)Absatz 5Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht Paragraph 57, zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Absatz 4 und die Regelungen des Paragraph 22, ECG sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsSendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 und 2 stehen;Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz eins und 2 stehen;
    2. 2.Ziffer 2der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat unddie Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
    4. 4.Ziffer 4die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
  2. (2)Absatz 2Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bundesregierung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
  4. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 39, Absatz eins und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,
    2. 2.Ziffer 2einer oder mehrere der in Z 1 angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,einer oder mehrere der in Ziffer eins, angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,
    3. 3.Ziffer 3sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,
    4. 4.Ziffer 4dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und
    5. 5.Ziffer 5die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Z 3 genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Ziffer 3, genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
    Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  5. (2)Absatz 2Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 2 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einses ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis der Konsultation (Abs. 1 Z 5) entfällt.das Erfordernis der Konsultation (Absatz eins, Ziffer 5,) entfällt.
  6. (3)Absatz 3In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
    1. 1.Ziffer einsdem in Abs. 1 Z 4 geregelten Erfordernis entsprochen wurde unddem in Absatz eins, Ziffer 4, geregelten Erfordernis entsprochen wurde und
    2. 2.Ziffer 2die getroffene Maßnahme abweichend von Abs. 1 Z 3 und Z 5 unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.die getroffene Maßnahme abweichend von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.
  7. (4)Absatz 4Hinsichtlich audiovisuellerFür audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibendem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.Hinsichtlich audiovisuellerFür audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibendem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der Paragraphen 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.
  8. (5)Absatz 5Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht Paragraph 57, zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Absatz 4 und die Regelungen des Paragraph 22, ECG sinngemäß.

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