§ 46 AMD-G Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn einDie Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oderfür Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Markeausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, das Erscheinungsbildund für Eigenwerbeprogramme, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördernausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2.

Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).

3.

Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Stand vor dem 19.07.2010

In Kraft vom 01.03.2009 bis 19.07.2010

(1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn einDie Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oderfür Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Markeausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, das Erscheinungsbildund für Eigenwerbeprogramme, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördernausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.

Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2.

Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).

3.

Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

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