§ 30 AMD-G Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
  2. (2)Absatz 2Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.
  3. (3)Absatz 3Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.
  4. (2)Absatz 2Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
    1. 1.Ziffer einsnicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
    2. 2.Ziffer 2keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) enthalten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 150/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
  2. (2)Absatz 2Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.
  3. (3)Absatz 3Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.
  4. (2)Absatz 2Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
    1. 1.Ziffer einsnicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
    2. 2.Ziffer 2keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) enthalten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 150/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,)

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