§ 28 AMD-G Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  4. (4)Absatz 4In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
  5. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
  6. (6)Absatz 6Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  7. (7)Absatz 7Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
  8. (8)Absatz 8Die Zulassung erlischt,
    1. 1.Ziffer einsdurch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    2. 2.Ziffer 2durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
    3. 3.Ziffer 3durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
    4. 4.Ziffer 4durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  9. (9)Absatz 9Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  10. (1)Absatz einsDie Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  11. (2)Absatz 2Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
  12. (3)Absatz 3Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  4. (4)Absatz 4In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
  5. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
  6. (6)Absatz 6Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  7. (7)Absatz 7Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
  8. (8)Absatz 8Die Zulassung erlischt,
    1. 1.Ziffer einsdurch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    2. 2.Ziffer 2durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
    3. 3.Ziffer 3durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
    4. 4.Ziffer 4durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  9. (9)Absatz 9Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  10. (1)Absatz einsDie Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  11. (2)Absatz 2Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.
  12. (3)Absatz 3Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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