Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Anträge auf Zulassung zurDie Verbreitung digitaler Programmevon Zusatzdiensten über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit beisowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthaltenanzuzeigen.
(2) Die Zulassung istAnzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfülltenthalten.
(3) Die Zulassung istAnbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilenübermitteln. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilunghat ein aktuelles Verzeichnis der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die RegulierungsbehördeAnbieter von Zusatzdiensten zu führen und in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochengeeigneter Weise zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt giltveröffentlichen.
(8) Die Zulassung erlischt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(1) Anträge auf Zulassung zurDie Verbreitung digitaler Programmevon Zusatzdiensten über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit beisowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthaltenanzuzeigen.
(2) Die Zulassung istAnzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfülltenthalten.
(3) Die Zulassung istAnbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilenübermitteln. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilunghat ein aktuelles Verzeichnis der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die RegulierungsbehördeAnbieter von Zusatzdiensten zu führen und in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochengeeigneter Weise zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt giltveröffentlichen.
(8) Die Zulassung erlischt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.