§ 27c AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VIArt. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie 2002(EU) 2018/22/EG („Universaldienstrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.10.2021

Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VIArt. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie 2002(EU) 2018/22/EG („Universaldienstrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

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