§ 27b AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs II Teil I der Richtlinie 2002(EU) 2018/19/EG („Zugangsrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003§ 89 Abs. 1 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern, die in Art. 662 Abs. 32 lit. a und b der Richtlinie 2002(EU) 2018/19/EG („Zugangsrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.

(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen GemeinschaftUnion hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003§ 207 TKG 2021 durchzuführen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.10.2021

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs II Teil I der Richtlinie 2002(EU) 2018/19/EG („Zugangsrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003§ 89 Abs. 1 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern, die in Art. 662 Abs. 32 lit. a und b der Richtlinie 2002(EU) 2018/19/EG („Zugangsrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.

(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen GemeinschaftUnion hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003§ 207 TKG 2021 durchzuführen.

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