§ 27a AMD-G Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dassDie Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfalls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind,
    2. 2.Ziffer 2API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen.Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Absatz eins, zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128206, TKG 20032021 durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003§ 207 TKG 2021 durchzuführen.Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128206, TKG 20032021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129207, TKG 20032021 durchzuführen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsBetreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dassDie Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfalls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind,
    2. 2.Ziffer 2API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen.Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Absatz eins, zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128206, TKG 20032021 durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003§ 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003§ 207 TKG 2021 durchzuführen.Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128206, TKG 20032021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129207, TKG 20032021 durchzuführen.

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