§ 22 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk, Fernsehveranstaltern und FernsehveranstalternMultiplex-Betreibern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Hörfunkveranstaltern nach dem Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private FernsehveranstalterMediendiensteanbieter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. bis 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und für Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes des PrTV-GPrivatradiogesetzes.

(3) Die Regulierungsbehörde kann weiters nach Abs. 1 und 2 Zulassungen zur Veranstaltung von Programmen erteilen, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.

(4) Über die vorstehenden Absätze hinaus kann die Regulierungsbehörde Bereitstellern von Kommunikationsnetzen und -diensten Bewilligungen zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Erprobung anderer Dienste als Rundfunk erteilen.

(5) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(6) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2010

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk, Fernsehveranstaltern und FernsehveranstalternMultiplex-Betreibern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Hörfunkveranstaltern nach dem Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private FernsehveranstalterMediendiensteanbieter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. bis 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und für Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes des PrTV-GPrivatradiogesetzes.

(3) Die Regulierungsbehörde kann weiters nach Abs. 1 und 2 Zulassungen zur Veranstaltung von Programmen erteilen, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.

(4) Über die vorstehenden Absätze hinaus kann die Regulierungsbehörde Bereitstellern von Kommunikationsnetzen und -diensten Bewilligungen zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Erprobung anderer Dienste als Rundfunk erteilen.

(5) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(6) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

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