§ 14 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogenterrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zumeinschließlich des Österreichischen RundfunkRundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18 Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogenterrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zumeinschließlich des Österreichischen RundfunkRundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18 Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.

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