§ 5 AMD-G Erteilung der Zulassung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 34 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 34 Z 2 und Abs. 45 untersagt ist.

(7) Die Zulassung erlischt,

1.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Z 5);

2.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;

3.

durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

4.

durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

5.

durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 34 Z 2;

6.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(9) Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(10) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 34 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 34 Z 2 und Abs. 45 untersagt ist.

(7) Die Zulassung erlischt,

1.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Z 5);

2.

wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;

3.

durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

4.

durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

5.

durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 34 Z 2;

6.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(9) Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(10) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

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