§ 10 PfSG

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung derdes für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete PersonenPersonals in einer Weise vorzusorgen, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 12.07.2016 bis 15.09.2017

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung derdes für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete PersonenPersonals in einer Weise vorzusorgen, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.

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