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(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag fachlich qualifizierte Personen als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren.
(2) Eine Person ist fachlich qualifiziert im Sinne des Abs. 1, wenn sie
1. | über mehrjährige einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr sowie der Unfallanalyse verfügt und | |||||||||
2. | den Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5c Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen hat. |
(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen. |
(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem Fortbildungslehrgang gemäß § 5c Abs. 4 fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.
(6) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre
1. | die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und | |||||||||
2. | zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder |
(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung. |
(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.
(9) Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vertrag gemäß § 5c Abs. 1 besteht, entfällt die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Gutachtens einer Ausbildungseinrichtung.
(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen oder nicht bestanden haben oder wenn der zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.
(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag fachlich qualifizierte Personen als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren.
(2) Eine Person ist fachlich qualifiziert im Sinne des Abs. 1, wenn sie
1. | über mehrjährige einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr sowie der Unfallanalyse verfügt und | |||||||||
2. | den Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5c Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen hat. |
(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen. |
(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem Fortbildungslehrgang gemäß § 5c Abs. 4 fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.
(6) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre
1. | die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und | |||||||||
2. | zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder |
(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung. |
(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.
(9) Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vertrag gemäß § 5c Abs. 1 besteht, entfällt die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Gutachtens einer Ausbildungseinrichtung.
(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen oder nicht bestanden haben oder wenn der zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.
(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.