Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VII sind jedoch auf diese Berechtigungen anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Änderung des § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die im Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2012 vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).
(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.
(8) § 1 Abs. 4 Z 10 und 13a, § 10 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 11 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und § 12 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 8d Abs. 3 zweiter Satz gilt rückwirkend auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017 aufgehoben wurde.
(10) § 8b Abs. 5, § 8d Abs. 3 erster und dritter Satz, § 8e Abs. 3, § 8g Abs. 1 und 2, § 8h Abs. 2 Z 7, § 12 Abs. 2 Z 4 und 6 und § 17 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, § 25 Abs. 1 Z 30 und 31 und § 25 Abs. 2 Z 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) §§ 8m bis 8y, § 25 Abs. 1 Z 9 und 24, § 27 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 Z 15 und 16, § 3 Z 7, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8j Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft.
(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 bestehenden Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen weitergeführt werden.
(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(16) Die Überschrift zu § 8c, § 8c Abs. 1 Z 3, § 8r Abs. 6, § 8s Abs. 5 und 8 bis 10, § 25 Abs. 1 Z 9, 24 und 25, § 25 Abs. 2 Z 5, § 25 Abs. 6 bis 11 und § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) § 8o Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 8q Abs. 3, § 8r Abs. 1a und 11, § 8s Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VII sind jedoch auf diese Berechtigungen anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Änderung des § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die im Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2012 vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).
(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.
(8) § 1 Abs. 4 Z 10 und 13a, § 10 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 11 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und § 12 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 8d Abs. 3 zweiter Satz gilt rückwirkend auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017 aufgehoben wurde.
(10) § 8b Abs. 5, § 8d Abs. 3 erster und dritter Satz, § 8e Abs. 3, § 8g Abs. 1 und 2, § 8h Abs. 2 Z 7, § 12 Abs. 2 Z 4 und 6 und § 17 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, § 25 Abs. 1 Z 30 und 31 und § 25 Abs. 2 Z 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) §§ 8m bis 8y, § 25 Abs. 1 Z 9 und 24, § 27 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 Z 15 und 16, § 3 Z 7, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8j Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft.
(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 bestehenden Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen weitergeführt werden.
(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(16) Die Überschrift zu § 8c, § 8c Abs. 1 Z 3, § 8r Abs. 6, § 8s Abs. 5 und 8 bis 10, § 25 Abs. 1 Z 9, 24 und 25, § 25 Abs. 2 Z 5, § 25 Abs. 6 bis 11 und § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) § 8o Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 8q Abs. 3, § 8r Abs. 1a und 11, § 8s Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.