§ 23 Bgld. VG

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.

(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.

(4) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 26.03.2013 bis 21.11.2019

(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.

(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.

(4) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.

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