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(1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das ÜberwachungsgebührengesetzSicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1964BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.
(1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das ÜberwachungsgebührengesetzSicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1964BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.