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Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn
1. | nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder | |||||||||
2. | ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder | |||||||||
3. | der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist. |
Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn
1. | nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder | |||||||||
2. | ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder | |||||||||
3. | der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist. |