§ 1 Bgld. VG

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe, Filmvorführungen und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.

(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1.

Veranstaltungen der Religionsausübung,

2.

Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen,

3.

Veranstaltungen der Bundestheater,

4.

Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen,

5.

Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums,

6.

Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Haltung von erlaubten Spielen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, in einer genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,

7.

der Betrieb von Musikautomaten, Billardtischen, Fußballtischen, Kegel- und Bowlingbahnen und Automaten, die ihrer Art und Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen,

8.

Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes und auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,

9.

Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen,

10.

Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie etwa Feuerwehren im Sinne des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994) sowie von anerkannten Rettungsorganisationen im Sinne des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

11.

Veranstaltungen im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sofern die Veranstaltung innerhalb von zehn Wochen vor dem Wahltag durchgeführt wird,

12.

Veranstaltungen im Rahmen der Werbung für ein Volksbegehren, eine Volksbefragung oder eine Volksabstimmung, sofern die Veranstaltung während des Einleitungs- oder des Eintragungsverfahrens des Volksbegehrens bzw. innerhalb von zehn Wochen vor dem Tag der Volksbefragung oder der Volksabstimmung durchgeführt wird,

13.

Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen,

13a.

Wandertage, die eine Gefährdung der Teilnehmer nicht erwarten lassen,

14.

Veranstaltungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern,

15.

Veranstaltungennicht öffentliche Filmvorführungen im Aufgabenbereich von Unterrichtsanstalten und Volksbildungseinrichtungen, Filmvorführungen die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte, die unter das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960Rundfunkübertragungen wiedergeben, LGBl. Nr. 1/1962die von Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches durchgeführt werden und kultur- oder wirtschaftsfördernden Zwecken dienen sowie Filmvorführungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Zwecken dienen, und von diesen im Rahmen von religiösen Veranstaltungen oder in der jeweils geltenden Fassung, fallenreligiösen Bildungsstätten durchgeführt werden,

16.

Theaterveranstaltungen, Konzerte und Ausstellungen in Veranstaltungsstätten gemäß § 12für diesen Verwendungszweck baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten,

17.

alle nicht ausdrücklich aufgezählten Veranstaltungen, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 31.03.2016 bis 21.11.2019

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe, Filmvorführungen und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.

(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1.

Veranstaltungen der Religionsausübung,

2.

Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen,

3.

Veranstaltungen der Bundestheater,

4.

Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen,

5.

Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums,

6.

Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Haltung von erlaubten Spielen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, in einer genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,

7.

der Betrieb von Musikautomaten, Billardtischen, Fußballtischen, Kegel- und Bowlingbahnen und Automaten, die ihrer Art und Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen,

8.

Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes und auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,

9.

Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen,

10.

Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie etwa Feuerwehren im Sinne des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994) sowie von anerkannten Rettungsorganisationen im Sinne des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

11.

Veranstaltungen im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sofern die Veranstaltung innerhalb von zehn Wochen vor dem Wahltag durchgeführt wird,

12.

Veranstaltungen im Rahmen der Werbung für ein Volksbegehren, eine Volksbefragung oder eine Volksabstimmung, sofern die Veranstaltung während des Einleitungs- oder des Eintragungsverfahrens des Volksbegehrens bzw. innerhalb von zehn Wochen vor dem Tag der Volksbefragung oder der Volksabstimmung durchgeführt wird,

13.

Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen,

13a.

Wandertage, die eine Gefährdung der Teilnehmer nicht erwarten lassen,

14.

Veranstaltungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern,

15.

Veranstaltungennicht öffentliche Filmvorführungen im Aufgabenbereich von Unterrichtsanstalten und Volksbildungseinrichtungen, Filmvorführungen die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte, die unter das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960Rundfunkübertragungen wiedergeben, LGBl. Nr. 1/1962die von Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches durchgeführt werden und kultur- oder wirtschaftsfördernden Zwecken dienen sowie Filmvorführungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Zwecken dienen, und von diesen im Rahmen von religiösen Veranstaltungen oder in der jeweils geltenden Fassung, fallenreligiösen Bildungsstätten durchgeführt werden,

16.

Theaterveranstaltungen, Konzerte und Ausstellungen in Veranstaltungsstätten gemäß § 12für diesen Verwendungszweck baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten,

17.

alle nicht ausdrücklich aufgezählten Veranstaltungen, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.

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