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(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tiroler Lichtspielgesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 3 und 4 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(5) Betriebsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen nach § 3 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes.
(6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6. Der Inhaber einer lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes weiter.
(8) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Lichtspielgesetzes bestellten Sachverständigen gelten als Sachverständige im Sinne des § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(9) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind.
(10) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.
(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder des Tiroler Lichtspielgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tiroler Lichtspielgesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 3 und 4 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(5) Betriebsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen nach § 3 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes.
(6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6. Der Inhaber einer lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes weiter.
(8) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Lichtspielgesetzes bestellten Sachverständigen gelten als Sachverständige im Sinne des § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(9) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind.
(10) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.
(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder des Tiroler Lichtspielgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.