§ 28 TVG Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.08.2012

(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

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