Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.
(3) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.
(3) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.