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(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.
(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Der AnschlagDie Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen einem Monateines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese vom Anschlagvon der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.
(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.
(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Der AnschlagDie Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen einem Monateines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese vom Anschlagvon der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.
(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.