§ 26 TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn

a)

eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchgeführt wird,

b)

eine Veranstaltung nicht entsprechend der Anmeldung durchgeführt oder eine Vorschreibung nicht eingehalten wird,

c)

Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 16 Abs. 4 oder dem § 21 Abs. 6 der Zutritt zur Veranstaltung gestattet wird,

d)

eine verbotene Veranstaltung nach § 19 Abs. 1 durchgeführt wird,

e)

eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt wird.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn

1.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,

2.

entgegen einer Vorschreibung nach § 18 Abs. 1 lit. a alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,

3.

ein nach § 8 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet ist oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt,

b)

Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Vorschreibungen nach § 8 Abs. 4 oder § 18 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen,

c)

bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.05.2023
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn

a)

eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchgeführt wird,

b)

eine Veranstaltung nicht entsprechend der Anmeldung durchgeführt oder eine Vorschreibung nicht eingehalten wird,

c)

Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 16 Abs. 4 oder dem § 21 Abs. 6 der Zutritt zur Veranstaltung gestattet wird,

d)

eine verbotene Veranstaltung nach § 19 Abs. 1 durchgeführt wird,

e)

eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt wird.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn

1.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,

2.

entgegen einer Vorschreibung nach § 18 Abs. 1 lit. a alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,

3.

ein nach § 8 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet ist oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt,

b)

Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Vorschreibungen nach § 8 Abs. 4 oder § 18 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen,

c)

bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten