Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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