§ 17 TVG Pflichten der Besucher, Vermummungsverbot

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.

Stand vor dem 20.11.2012

In Kraft vom 01.12.2003 bis 20.11.2012

(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.

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