§ 9 TVG Erlöschen und Entziehung der Berechtigung

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt:

a) bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

a)

bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

b) bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Anmeldung angegebenen Frist;

b)

bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Anmeldung angegebenen Frist;

c) bei ständigen Veranstaltungen

c)

bei ständigen Veranstaltungen, wenn die Berechtigung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;

1. zehn Jahre nach der Einbringung der Anmeldung, sofern darin kein kürzerer Zeitraum angegeben ist, oder
2. wenn die Berechtigung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;
d) mit dem Tod der natürlichen Person;

d)

mit dem Tod der natürlichen Person;

e) mit dem Untergang der juristischen Person;

e)

mit dem Untergang der juristischen Person;

f) mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

f)

mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

g) mit dem Verzicht auf die Berechtigung und

g)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung und

h) mit der Insolvenz des Berechtigten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen oder aufgehoben wird.

h)

mit der Insolvenz des Berechtigten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen oder aufgehoben wird.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 31.01.2014 bis 30.11.2017

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt:

a) bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

a)

bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

b) bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Anmeldung angegebenen Frist;

b)

bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Anmeldung angegebenen Frist;

c) bei ständigen Veranstaltungen

c)

bei ständigen Veranstaltungen, wenn die Berechtigung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;

1. zehn Jahre nach der Einbringung der Anmeldung, sofern darin kein kürzerer Zeitraum angegeben ist, oder
2. wenn die Berechtigung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;
d) mit dem Tod der natürlichen Person;

d)

mit dem Tod der natürlichen Person;

e) mit dem Untergang der juristischen Person;

e)

mit dem Untergang der juristischen Person;

f) mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

f)

mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

g) mit dem Verzicht auf die Berechtigung und

g)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung und

h) mit der Insolvenz des Berechtigten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen oder aufgehoben wird.

h)

mit der Insolvenz des Berechtigten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen oder aufgehoben wird.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt.

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