§ 1 TVG Geltungsbereich

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen

a)

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;

b)

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften;

c)

im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zum Bürgermeister oder im Rahmen der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften und für Europäische Bürgerinitiativen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit oder während dieser durchgeführt werden;

d)

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Jugendbetreuung;

e)

die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, wie insbesondere auf den Gebieten des Monopol-, Versammlungs- oder des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt, der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes oder der Bundestheater und

f)

in Form von Filmvorführungen in Gastgewerbebetrieben, soweit diese nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich sind.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 21.11.2012 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen

a)

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;

b)

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften;

c)

im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zum Bürgermeister oder im Rahmen der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften und für Europäische Bürgerinitiativen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit oder während dieser durchgeführt werden;

d)

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Jugendbetreuung;

e)

die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, wie insbesondere auf den Gebieten des Monopol-, Versammlungs- oder des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt, der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes oder der Bundestheater und

f)

in Form von Filmvorführungen in Gastgewerbebetrieben, soweit diese nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich sind.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.

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