§ 14 NÖ VG Strafbestimmungen

NÖ Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);

2.

den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;

3.

Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);

4.

entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;

5.

eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;

6.

Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;

7.

eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;

8.

eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet.

8a.

regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein.

9.

eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9); 10. Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);

11.

eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;

12.

als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;

13.

sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (Paragraph 2,);
    2. 2.Ziffer 2den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;den Geboten des Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (Paragraph 3, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;
    5. 5.Ziffer 5eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht einhält;
    7. 7.Ziffer 7eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;
    8. 8.Ziffer 8eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet.eine Tanzschule ohne Bewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, leitet.
    9. 8a.Ziffer 8 aregelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein.
    10. 9.Ziffer 9eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9);eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (Paragraph 9,);
    11. 10.Ziffer 10Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,);
    12. 11.Ziffer 11eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;
    13. 12.Ziffer 12als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 5 zuwiderhandelt;als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des Paragraph 13, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    14. 13.Ziffer 13sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2025
(1) Wer

1.

eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);

2.

den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;

3.

Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);

4.

entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;

5.

eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;

6.

Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;

7.

eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;

8.

eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet.

8a.

regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein.

9.

eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9); 10. Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);

11.

eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;

12.

als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;

13.

sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (Paragraph 2,);
    2. 2.Ziffer 2den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;den Geboten des Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (Paragraph 3, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;
    5. 5.Ziffer 5eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht einhält;
    7. 7.Ziffer 7eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;
    8. 8.Ziffer 8eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet.eine Tanzschule ohne Bewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, leitet.
    9. 8a.Ziffer 8 aregelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein.
    10. 9.Ziffer 9eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9);eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (Paragraph 9,);
    11. 10.Ziffer 10Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,);
    12. 11.Ziffer 11eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;
    13. 12.Ziffer 12als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 5 zuwiderhandelt;als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des Paragraph 13, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    14. 13.Ziffer 13sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten