Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirkshauptmannschaften binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirkshauptmannschaften sowie im Internet hinzuweisen.
(5) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 115/2005)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirkshauptmannschaften binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirkshauptmannschaften sowie im Internet hinzuweisen.
(5) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 115/2005)