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(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.
(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:
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(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
(4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen
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(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.
(6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)
(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) zur Einsicht aufzulegen.
(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.
(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:
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(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
(4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen
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(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.
(6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)
(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) zur Einsicht aufzulegen.