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(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. InNeben den Raumordnungskataster sind die für die überörtliche Raumordnung wesentlichen Daten einschließlichräumlichen Informationen hat der in Raumordnungsprogrammen festgelegtenRaumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen aufzunehmender überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. InNeben den Raumordnungskataster sind die für die überörtliche Raumordnung wesentlichen Daten einschließlichräumlichen Informationen hat der in Raumordnungsprogrammen festgelegtenRaumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen aufzunehmender überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.