§ 7 Oö. ROG 1994 § 7

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich,Zur Unterstützung der zugleich den Vorsitz führt, Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und je einem Vertreter der Gemeinden bei der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das AmtErstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden.

(2) Die VertreterDas Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden sind gemäß § 33a Oö. Gemeindeordnung 1990insbesondere folgende Leistungen zu bestellen. (Anmerbringen: LGBl. Nr. 115/2005)

1.

Beratung der Regionalverbände und Gemeinden bezüglich der methodischen und inhaltlichen Gestaltungsprozesse von regionalen Entwicklungsleitbildern und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten;

2.

Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse und politischen Entscheidungsfindungsprozesse für regionale Entwicklungsleitbilder und interkommunale Raumentwicklungskonzepte;

3.

Beratung über die Möglichkeit, Fördermittel für die Erstellung und Umsetzung der regionalen Entwicklungsleitbilder und interkommunalen Raumentwicklungskonzepte in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendigen Reisekosten zu ersetzen.

(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Landesregierung kann nur einstimmig gefaßt werden.

(6) Dasdas Nähere über die Organisation und Geschäftsführung hat die Landesregierungdes Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates).

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.11.2005 bis 30.06.2015

(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich,Zur Unterstützung der zugleich den Vorsitz führt, Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und je einem Vertreter der Gemeinden bei der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das AmtErstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden.

(2) Die VertreterDas Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden sind gemäß § 33a Oö. Gemeindeordnung 1990insbesondere folgende Leistungen zu bestellen. (Anmerbringen: LGBl. Nr. 115/2005)

1.

Beratung der Regionalverbände und Gemeinden bezüglich der methodischen und inhaltlichen Gestaltungsprozesse von regionalen Entwicklungsleitbildern und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten;

2.

Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse und politischen Entscheidungsfindungsprozesse für regionale Entwicklungsleitbilder und interkommunale Raumentwicklungskonzepte;

3.

Beratung über die Möglichkeit, Fördermittel für die Erstellung und Umsetzung der regionalen Entwicklungsleitbilder und interkommunalen Raumentwicklungskonzepte in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendigen Reisekosten zu ersetzen.

(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Landesregierung kann nur einstimmig gefaßt werden.

(6) Dasdas Nähere über die Organisation und Geschäftsführung hat die Landesregierungdes Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates).

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

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