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(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich,Zur Unterstützung der zugleich den Vorsitz führt, Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und je einem Vertreter der Gemeinden bei der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das AmtErstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden.
(2) Die VertreterDas Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden sind gemäß § 33a Oö. Gemeindeordnung 1990insbesondere folgende Leistungen zu bestellen. (Anmerbringen: LGBl. Nr. 115/2005)
1. | Beratung der Regionalverbände und Gemeinden bezüglich der methodischen und inhaltlichen Gestaltungsprozesse von regionalen Entwicklungsleitbildern und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten; | |||||||||
2. | Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse und politischen Entscheidungsfindungsprozesse für regionale Entwicklungsleitbilder und interkommunale Raumentwicklungskonzepte; | |||||||||
3. | Beratung über die Möglichkeit, Fördermittel für die Erstellung und Umsetzung der regionalen Entwicklungsleitbilder und interkommunalen Raumentwicklungskonzepte in Anspruch zu nehmen. |
(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendigen Reisekosten zu ersetzen.
(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Landesregierung kann nur einstimmig gefaßt werden.
(6) Dasdas Nähere über die Organisation und Geschäftsführung hat die Landesregierungdes Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates).
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |
(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich,Zur Unterstützung der zugleich den Vorsitz führt, Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und je einem Vertreter der Gemeinden bei der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das AmtErstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden.
(2) Die VertreterDas Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden sind gemäß § 33a Oö. Gemeindeordnung 1990insbesondere folgende Leistungen zu bestellen. (Anmerbringen: LGBl. Nr. 115/2005)
1. | Beratung der Regionalverbände und Gemeinden bezüglich der methodischen und inhaltlichen Gestaltungsprozesse von regionalen Entwicklungsleitbildern und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten; | |||||||||
2. | Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse und politischen Entscheidungsfindungsprozesse für regionale Entwicklungsleitbilder und interkommunale Raumentwicklungskonzepte; | |||||||||
3. | Beratung über die Möglichkeit, Fördermittel für die Erstellung und Umsetzung der regionalen Entwicklungsleitbilder und interkommunalen Raumentwicklungskonzepte in Anspruch zu nehmen. |
(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendigen Reisekosten zu ersetzen.
(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Landesregierung kann nur einstimmig gefaßt werden.
(6) Dasdas Nähere über die Organisation und Geschäftsführung hat die Landesregierungdes Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates).
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |