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(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nicht anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 3§ 51 Abs. 3 aOö. LBG ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nicht anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 3§ 51 Abs. 3 aOö. LBG ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)