§ 81 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nicht anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 3§ 51 Abs. 3 aOö. LBG ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nicht anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 3§ 51 Abs. 3 aOö. LBG ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten