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(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über
1. | den Stellenplan (Dienstpostenplan), | |||||||||
2. | die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und | |||||||||
3. | die Funktionstitel | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)
(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)
(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über
1. | den Stellenplan (Dienstpostenplan), | |||||||||
2. | die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und | |||||||||
3. | die Funktionstitel | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)
(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)