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Abfertigung(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der Vertragslehrer
nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)
(11a) § 56 Abs. 2 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 62 Abs. 6) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 101/2003)
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 11a in Verbindung mit § 56 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(Anm: LGBl. Nr. 101/2003)
(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstunden der letzten 24 Kalendermonate ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Ein Anspruch eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Vertragslehrer unmittelbar im Anschluß an dieses Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L aufgenommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, dessen Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zum Land Oberösterreich aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Abfertigung(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der Vertragslehrer
nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)
(11a) § 56 Abs. 2 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 62 Abs. 6) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 101/2003)
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 11a in Verbindung mit § 56 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(Anm: LGBl. Nr. 101/2003)
(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstunden der letzten 24 Kalendermonate ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Ein Anspruch eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Vertragslehrer unmittelbar im Anschluß an dieses Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L aufgenommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, dessen Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zum Land Oberösterreich aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)