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(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer
1. | an den Landesmusikschulen, | |||||||||
2. | an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich, | |||||||||
3. | an der Technischen Fachschule | |||||||||
4. | im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität | |||||||||
verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011) |
(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer
1. | an den Landesmusikschulen, | |||||||||
2. | an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich, | |||||||||
3. | an der Technischen Fachschule | |||||||||
4. | im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität | |||||||||
verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011) |
(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.