§ 61 Oö. LVBG § 61

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer

1.

an den Landesmusikschulen,

2.

an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich,

3.

an der Technischen Fachschule für Textiltechnologie des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl und

4.

im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität

verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)

(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.11.2011

(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer

1.

an den Landesmusikschulen,

2.

an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich,

3.

an der Technischen Fachschule für Textiltechnologie des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl und

4.

im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität

verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)

(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.

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