§ 59 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.Absatz eins, gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bzw. das Dreifache des Wertes gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.
  4. (4)Absatz 4Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oderdas Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im Paragraph 56, Absatz 3,, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder
    5. 5.Ziffer 5das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.das Dienstverhältnis aus den in Ziffer eins bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.
  5. (5)Absatz 5Keine Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;Die Kosten von Modul 1 (Paragraph 17, Oö. LBG) und Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;
    3. 3.Ziffer 3die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
    5. 5.Ziffer 5die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.
    (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  6. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  7. (7)Absatz 7Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:Mit Sondervertrag (Paragraph 57,) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Absatz eins bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsRückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und
    2. 2.Ziffer 2Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat undAusdehnung des Zeitraums des Absatz 3, auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und
    3. 3.Ziffer 3Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  8. (7a)Absatz 7 aWerden Dienstverhältnisse begründet, um der bzw. dem Vertragsbediensteten eine Ausbildung, die vom Umfang her zumindest 120 ECTS entspricht, unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu ermöglichen, so kann mit Sonderdienstvertrag auch von den Abs. 1 bis 7 Abweichendes zu Lasten der bzw. des Vertragsbediensteten vereinbart werden. Bei derartigen Sonderverträgen dürfen überdies Vertragsstrafen bis zum Wert der Ausbildungskosten vereinbart werden, bei Sonderverträgen im Zusammenhang mit Studienplätzen der Humanmedizin nach § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz sind zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz 4979,75 % des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 nicht überschreiten dürfen. Abs. 8 erster Satz gilt sinngemäß. Über Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Werden Dienstverhältnisse begründet, um der bzw. dem Vertragsbediensteten eine Ausbildung, die vom Umfang her zumindest 120 ECTS entspricht, unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu ermöglichen, so kann mit Sonderdienstvertrag auch von den Absatz eins bis 7 Abweichendes zu Lasten der bzw. des Vertragsbediensteten vereinbart werden. Bei derartigen Sonderverträgen dürfen überdies Vertragsstrafen bis zum Wert der Ausbildungskosten vereinbart werden, bei Sonderverträgen im Zusammenhang mit Studienplätzen der Humanmedizin nach Paragraph 71 c, Absatz 5 a, Universitätsgesetz sind zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz 4979,75 % des Betrags nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 nicht überschreiten dürfen. Absatz 8, erster Satz gilt sinngemäß. Über Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (7b)Absatz 7 bDie sondervertraglichen Festlegungen gelten im Fall der späteren Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis nach dem Oö. LBG weiter, sofern im Pragmatisierungsdekret (§ 6 Oö. LBG) keine gegenteilige Anordnung der Dienstbehörde getroffen wird; das Pragmatisierungsdekret hat einen Hinweis auf diese Weitergeltung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die sondervertraglichen Festlegungen gelten im Fall der späteren Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis nach dem Oö. LBG weiter, sofern im Pragmatisierungsdekret (Paragraph 6, Oö. LBG) keine gegenteilige Anordnung der Dienstbehörde getroffen wird; das Pragmatisierungsdekret hat einen Hinweis auf diese Weitergeltung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (8)Absatz 8Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(5) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

4.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

5.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009LGBl.Nr. 56/2007)

(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstelltAnmerkung, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.Absatz eins, gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bzw. das Dreifache des Wertes gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.
  4. (4)Absatz 4Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oderdas Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im Paragraph 56, Absatz 3,, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    4. 4.Ziffer 4das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder
    5. 5.Ziffer 5das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.das Dienstverhältnis aus den in Ziffer eins bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.
  5. (5)Absatz 5Keine Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;Die Kosten von Modul 1 (Paragraph 17, Oö. LBG) und Modul 2 (Paragraph 18, Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;
    3. 3.Ziffer 3die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;
    5. 5.Ziffer 5die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.
    (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  6. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  7. (7)Absatz 7Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:Mit Sondervertrag (Paragraph 57,) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Absatz eins bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsRückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und
    2. 2.Ziffer 2Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat undAusdehnung des Zeitraums des Absatz 3, auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und
    3. 3.Ziffer 3Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  8. (7a)Absatz 7 aWerden Dienstverhältnisse begründet, um der bzw. dem Vertragsbediensteten eine Ausbildung, die vom Umfang her zumindest 120 ECTS entspricht, unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu ermöglichen, so kann mit Sonderdienstvertrag auch von den Abs. 1 bis 7 Abweichendes zu Lasten der bzw. des Vertragsbediensteten vereinbart werden. Bei derartigen Sonderverträgen dürfen überdies Vertragsstrafen bis zum Wert der Ausbildungskosten vereinbart werden, bei Sonderverträgen im Zusammenhang mit Studienplätzen der Humanmedizin nach § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz sind zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz 4979,75 % des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 nicht überschreiten dürfen. Abs. 8 erster Satz gilt sinngemäß. Über Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Werden Dienstverhältnisse begründet, um der bzw. dem Vertragsbediensteten eine Ausbildung, die vom Umfang her zumindest 120 ECTS entspricht, unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu ermöglichen, so kann mit Sonderdienstvertrag auch von den Absatz eins bis 7 Abweichendes zu Lasten der bzw. des Vertragsbediensteten vereinbart werden. Bei derartigen Sonderverträgen dürfen überdies Vertragsstrafen bis zum Wert der Ausbildungskosten vereinbart werden, bei Sonderverträgen im Zusammenhang mit Studienplätzen der Humanmedizin nach Paragraph 71 c, Absatz 5 a, Universitätsgesetz sind zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz 4979,75 % des Betrags nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001 nicht überschreiten dürfen. Absatz 8, erster Satz gilt sinngemäß. Über Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (7b)Absatz 7 bDie sondervertraglichen Festlegungen gelten im Fall der späteren Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis nach dem Oö. LBG weiter, sofern im Pragmatisierungsdekret (§ 6 Oö. LBG) keine gegenteilige Anordnung der Dienstbehörde getroffen wird; das Pragmatisierungsdekret hat einen Hinweis auf diese Weitergeltung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die sondervertraglichen Festlegungen gelten im Fall der späteren Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis nach dem Oö. LBG weiter, sofern im Pragmatisierungsdekret (Paragraph 6, Oö. LBG) keine gegenteilige Anordnung der Dienstbehörde getroffen wird; das Pragmatisierungsdekret hat einen Hinweis auf diese Weitergeltung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  10. (8)Absatz 8Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(5) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

4.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

5.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009LGBl.Nr. 56/2007)

(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstelltAnmerkung, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

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