§ 45 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sindwird anhand der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das MonatsentgeltBezüge und die KinderbeihilfeVergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist – abgesehen von Abs. 5 – von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß derIn die Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn sind einzurechnen:

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wirdder Monatsbezug (§ 51 Abs. 2§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) oderbzw. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 15 Abs. 1a,

2.

die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oderaliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. eine allfällige Kinderbeihilfe und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das zu viel empfangene Monatsentgelt undsind die zu viel empfangene Kinderbeihilfeempfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. WurdeDie Rückerstattung entfällt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnissesbzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate im Vorhineinvor dem Dienstgeber schriftlich gemeldetTermin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder erfolgtKündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattungerfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, LGBl.Nr. 100/201176/2021)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. GG 2001)2 Z 1 bis 4, die der bzw. des Monatsentgelts und der Kinderbeihilfe, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sindwird anhand der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das MonatsentgeltBezüge und die KinderbeihilfeVergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist – abgesehen von Abs. 5 – von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß derIn die Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn sind einzurechnen:

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wirdder Monatsbezug (§ 51 Abs. 2§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) oderbzw. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 15 Abs. 1a,

2.

die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oderaliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. eine allfällige Kinderbeihilfe und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das zu viel empfangene Monatsentgelt undsind die zu viel empfangene Kinderbeihilfeempfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. WurdeDie Rückerstattung entfällt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnissesbzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate im Vorhineinvor dem Dienstgeber schriftlich gemeldetTermin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder erfolgtKündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattungerfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, LGBl.Nr. 100/201176/2021)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. GG 2001)2 Z 1 bis 4, die der bzw. des Monatsentgelts und der Kinderbeihilfe, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten