Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Urlaubsentschädigung
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertragsbediensteten aus dem Landesdienst bestanden hat.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 65/1995LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g und 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach §§ 8 und 8a des Väter-Karenzgesetzes durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
|
| |||||||||
|
|
Urlaubsentschädigung
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertragsbediensteten aus dem Landesdienst bestanden hat.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 65/1995LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g und 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach §§ 8 und 8a des Väter-Karenzgesetzes durch
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
|
| |||||||||
|
|