§ 31 Oö. LVBG Sozialleistungen

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 31

Sozialleistungen

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 31 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 31

Sozialleistungen

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 31 ist nicht anzuwenden.

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