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Sozialleistungen
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 31 ist nicht anzuwenden.
Sozialleistungen
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 31 ist nicht anzuwenden.