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(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
8 bis 9 Jahre | 10 % |
7 bis 8 Jahre | 20 % |
6 bis 7 Jahre | 30 % |
5 bis 6 Jahre | 40 % |
4 bis 5 Jahre | 50 % |
3 bis 4 Jahre | 60 % |
2 bis 3 Jahre | 70 % |
1 bis 2 Jahre | 80 % |
bis 1 Jahr | 90 % |
(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessenAnmerkung, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001, 121/2014100/2011, 76/2021)
(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
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(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
8 bis 9 Jahre | 10 % |
7 bis 8 Jahre | 20 % |
6 bis 7 Jahre | 30 % |
5 bis 6 Jahre | 40 % |
4 bis 5 Jahre | 50 % |
3 bis 4 Jahre | 60 % |
2 bis 3 Jahre | 70 % |
1 bis 2 Jahre | 80 % |
bis 1 Jahr | 90 % |
(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessenAnmerkung, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001, 121/2014100/2011, 76/2021)
(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
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(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)