§ 28 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002)
  2. (1a)Absatz eins aAuf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)
  3. (2)Absatz 2Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
  4. (3)Absatz 3Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a, schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)
  5. (4)Absatz 4Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden.

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002LGBl.Nr. 23/2001, 49/2005100/2011, 100/201176/2021)

(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessenAnmerkung, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001, 121/2014100/2011, 76/2021)

(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)

(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

  1. (5)Absatz 5§ 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Paragraph 17 d, Absatz eins, Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (6)Absatz 6§ 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. LVBG. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Paragraph 24 a, Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. LVBG. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 26.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 26.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002)
  2. (1a)Absatz eins aAuf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)
  3. (2)Absatz 2Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
  4. (3)Absatz 3Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a, schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)
  5. (4)Absatz 4Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden.

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002LGBl.Nr. 23/2001, 49/2005100/2011, 100/201176/2021)

(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessenAnmerkung, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 23/2001, 121/2014100/2011, 76/2021)

(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)

(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

  1. (5)Absatz 5§ 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Paragraph 17 d, Absatz eins, Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (6)Absatz 6§ 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. LVBG. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Paragraph 24 a, Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. LVBG. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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