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Verjährung
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(3) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
1. | wenn der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder | |||||||||
2. | wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei |
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 21a ist nicht anzuwenden.
Verjährung
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(3) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
1. | wenn der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder | |||||||||
2. | wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei |
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 21a ist nicht anzuwenden.