§ 21 Oö. LVBG Auszahlung

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 21

Auszahlung

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Kontoführungsentgelte werden dem Vertragsbediensteten vom Dienstgeber nicht ersetzt.

Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderbeihilfe und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(6) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 1a und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Vertragsbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 5 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2007
§ 21

Auszahlung

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Kontoführungsentgelte werden dem Vertragsbediensteten vom Dienstgeber nicht ersetzt.

Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderbeihilfe und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(6) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 1a und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Vertragsbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 5 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

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