§ 12 Oö. LVBG Entsendung

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 12

Entsendung

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus AnlaßAnlass der Entsendung nach § 21 § 39 desOö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetzes und nach der Oö. Landes-ReisegebührenvorschriftReisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 23/2001)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

Im § 12 Abs. 6 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle der "Zulage" die "Vergütung".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002
§ 12

Entsendung

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus AnlaßAnlass der Entsendung nach § 21 § 39 desOö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetzes und nach der Oö. Landes-ReisegebührenvorschriftReisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 23/2001)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

Im § 12 Abs. 6 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle der "Zulage" die "Vergütung".

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