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(1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Landesbediensteten, | |||||||||
2. | bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden,
1. | wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder | |||||||||
2. | in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Landesbediensteten, | |||||||||
2. | bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden,
1. | wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder | |||||||||
2. | in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |