§ 9 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

liegen.

(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.

(7) Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

liegen.

(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.

(7) Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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